Abfertigung

Die Höhe der Abfertigung beträgt nach Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache und
25 Jahren das Zwölffache
des dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges. Ist innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes eingetreten, so ist der Berechnung der Abfertigung der Teil der vollen Leistungen zugrunde zu legen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.

Abfertigung NEU: Gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01. Jänner 2003 begonnen wurden. Der Dienstgeber leistet einen monatlichen Beitrag in eine betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse. Rucksackprinzip: Der Abfertigungsanspruch geht nicht mehr verloren.


Fahrtkostenzuschuss durch den Dienstgeber

Dem Gemeindebediensteten gebührt für tägliche Fahrten von seiner nächstgelegenen Wohnung zur Dienststelle und zurück ein Fahrtkostenzuschuss gemäß § 44a NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, wenn für die kürzeste benutzbare Straßenverbindung mindestens 14 Kilometer zurückgelegt werden.


Sonderurlaube mit Bezügen

Zu verschiedenen Anlässen wird durch den Dienstgeber Sonderurlaub mit Bezügen (insgesamt bis zu acht Tagen im Jahr) zum Zeitpunkt des Anlassfalls gewährt:

  1. Verehelichung: 3 Tage
  2. Wohnungswechsel im selben Ort: 1 Tag
  3. Wohnungswechsel in einen anderen Ort: 2 Tage
  4. Niederkunft der Gattin (auch Lebensgefährtin): 2 Tage
  5. Tod des Ehegatten / der Ehegattin (auch Lebensgefährten): 3 Tage
  6. Tod der Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Geschwister u. Halbgeschwister (Stiefbruder/Stiefschwester) Kinder, Stiefkinder: 2 Tage
  7. Eheschließung der Kinder (Stiefkinder): 1 Tag
  8. Eheschließung eines Elternteiles: 1 Tag
  9. Silberhochzeit des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin: 1 Tag
  10. Tod der Großeltern (nicht: Urgroßeltern): 1 Tag
  11. Tod der Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin und Schwiegerkinder: 1 Tag
  12. Tod des Enkelkindes 1 Tag

Erholungsurlaub

Für Diensteintritte ab 01.09.2012 und Bedienstete die eine Neuberechnung des Stichtages beantragen gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub im folgenden Ausmaß:

  1. bis zum vollendeten 43. Lebensjahr: 200 Arbeitsstunden
  2. ab dem vollendeten 43. Lebensjahr: 240 Arbeitsstunden

Das Urlaubsausmaß erhöht sich

  1. um 32 Arbeitsstunden für Vertragsbedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, insbesondere für solche, die unmittelbar Röntgendienst besorgen, mit Infektionsmaterial arbeiten oder durch ihre Arbeit tuberkulös gefährdet sind, sowie für Vertragsbedienstete der Dienstzweige Nr. 48 (Gehobener Erzieherdienst), 49 (Gehobener Fürsorgedienst), 50 (Gehobener Jugendfürsorgedienst), 53a (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung)), 60 (Erzieherfachdienst), 62 (Fürsorgedienst), 63 (Hebammendienst), 64 (Jugendfürsorgedienst), 65 (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege), 78 (Mittlerer Erzieherdienst), 79 (Fürsorgehilfsdienst), 80 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 81 (Sanitätshilfsdienst);
  2. um 48 Arbeitsstunden für Vertragsbedienstete mit einer Erwerbsverminderung von mindestens 50 v.H. oder um 24 Arbeitsstunden für Vertragsbedienstete mit einer Erwerbsverminderung von 25 bis 49 v.H.

Für Diensteintritte vor 01.09.2012 gelten folgende Regelungen:

  1. Dem (der) Vertragsbediensteten gebührt ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:
    1. bis zum vollendeten 35. Lebensjahr oder 10. Jahr ab dem Stichtag 200 Arbeitsstunden,
    2. vom vollendeten 35. Lebensjahr oder 10. Jahr ab dem Stichtag 216 Arbeitsstunden
    3. vom vollendeten 43. Lebensjahr oder 18. Jahr ab dem Stichtag 232 Arbeitsstunden
    4. vom vollendeten 25. Jahr ab dem Stichtag 240 Arbeitsstunden
    5. vom vollendeten 50. Lebensjahr oder 30. Jahr ab dem Stichtag 248 Arbeitsstunden,
    6. wenn er/sie in der Entlohnungsgruppe (Grundverwendungsgruppe) 7 die Entlohnungsstufe 6, in der Entlohnungsgruppe (Grundverwendungsgruppe) 6 die Entlohnungsstufe 11 und in der Entlohnungsgruppe (Grundverwendungsgruppe) mt 1 die Entlohnungsstufe 14 erreicht, 264 Arbeitsstunden,
    7. wenn er/sie der Entlohnungsgruppe (Grundverwendungsgruppe) 7 angehört und eine Dienstzeit von 30 Jahren ab dem Stichtag zurückgelegt hat, 280 Arbeitsstunden.
  2. Einem (einer) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe (Grundverwendungsgruppe) 7, der/die das für seinen/ihren Dienstzweig vorgeschriebene Hochschulstudium vor der Aufnahme beendet hat, sind fünf Jahre für die Berechnung gem. Abs. 1 lit. a bis e und g hinzuzuzählen.

Allgemeines Dem (der) Vertragsbediensteten gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub, der unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen festzulegen ist. Die persönlichen Verhältnisse des/der MitarbeiterIn sind dabei zu berücksichtigen. Bedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen.
Ein Urlaubsteil muss jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden (bei Vollbeschäftigung) betragen. Minimum: ein halber Arbeitstag. Der Anspruch auf Erholungsurlaub geht verloren, wenn er nicht bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres verbraucht wird. Teilbeschäftigte MitarbeiterInnen erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Erholungsurlaubes. Der Anspruch auf das höhere Urlaubsmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsmaß eintritt.